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   RG, 11.04.1922 - III 483/21   

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https://dejure.org/1922,204
RG, 11.04.1922 - III 483/21 (https://dejure.org/1922,204)
RG, Entscheidung vom 11.04.1922 - III 483/21 (https://dejure.org/1922,204)
RG, Entscheidung vom 11. April 1922 - III 483/21 (https://dejure.org/1922,204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verletzung der Amtspflicht, insbesondere durch Mißbrauch der Dienstwaffe, als in Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 1 des Reichshaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910 erfolgt anzusehen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichshaftung; Mißbrauch der Dienstwaffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 286
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 02.01.1918 - III 314/17

    Inhalt und Ausübung eines Militärhoheitsrechts; Fürsorgepflicht bei Ausübung der

    Auszug aus RG, 11.04.1922 - III 483/21
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1918 III 314/17 (RGZ. Bd. 91 S. 381), auf das der Berufungsrichter Bezug nimmt, ist ausgesprochen, daß eine Ausübung der öffentlichen Gewalt immer dann vorliege, wenn durch schuldhaftes Tun oder Unterlassen die amtlichen Machtmittel (insbesondere also Dienstwaffen) ohne jede Zwangsabsicht in eine Dritten schädliche Wirksamkeit treten.
  • RG, 24.02.1921 - VI 504/20

    Ausübung der öffentlichen Gewalt durch Soldaten

    Auszug aus RG, 11.04.1922 - III 483/21
    Dieselbe Einschränkung macht das Urteil des VI. Zivilsenats vom 24. Februar 1921 VI 504/20 (RGZ. Bd. 101 S. 354), das zudem feststellt, das; die dort in Frage stehende schädigende Handlung nicht nur während des Dienstes vorgenommen sei, sondern eine "Diensthandlung" darstelle.
  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

    a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng ausgelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289).

    Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50

    Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts darf den Worten "in Ausübung öffentlicher Gewalt" keine zu enge Auslegung gegeben werden (RGZ 104, 286 [289]).

    Diesen inneren Zusammenhang hat das Reichsgericht als gegeben angesehen, wenn ein Kriminalbeamter bei einer Durchsuchung oder ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung eine Erpressung verübt (RGZ 104, 286 [289]) und wenn sich Wachtmannschaften an einer Plünderung beteiligen (RGZ 104, 304 [306]).

    Es hat dagegen den inneren Zusammenhang verneint, wenn ein Polizeibeamter während der Dienststunden, aber ohne dienstlichen Anlass eine Schankwirtschaft betritt, dort Händel bekommt und dabei von der Dienstwaffe Gebrauch macht (RGZ 104, 286 [289]), wenn ein Zollbeamter, der auch ausserhalb seines Dienstes eine Schusswaffe tragen darf, fahrlässig einen Dritten verletzt (RGZ 155, 362 [366]), wenn ein Nachtwächter während seines Dienstes aus rein persönlichen Beweggründen auf einen anderen schiesst (RGZ 159, 235 [238]).

  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des

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  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    Infolgedessen kann ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung z.B. nicht hergeleitet werden aus einer strafbaren Handlung, die ein Beamter nur bei Gelegenheit des Dienstes, aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Obliegenheiten begangen hat (RGZ 104, 286 [288]; 105, 230 [232]; 159, 235 [238]).
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